Infos zur Pflegebedürftigkeit |
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Pflegestufe
1 - erhebliche Pflegebedürftige
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen. Dies gilt gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse schaltet anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Gegebenfalls empfiehlt der MDK erst die Erbringung von anderen Leistungen (Rehabilitationsmaßnahmen), um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Auf der Grundlage des MDK - Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse über die maßgebende Pflegestufe und teilt dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Sie wird durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste) erbracht, welche Vertragspartner der Pflegekasse sind.
Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben noch Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, den der Pflegebedürftige als Sachleistung in Anspruch genommen hat. Beantragt man die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse, so ist die Entscheidung über das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer und vollsationärer Pflege möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Geschäftsstelle. Pflegebedürftige können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson ( Privatperson ) im häuslichen Bereich in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Der Anspruch auf Pflegegeld umfasst je Kalendermonat : Pflegestufe 1 = EUR 205,00 Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei der Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich, bei der Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich einen Pflegedienst, der ein Vertragspartner der Pflegekasse ist, in Anspruch zu nehmen. Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten dieses Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse. Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
Ist eine Pflegeperson
aufgrund Urlaub oder Krankheit verhindert, so zahlt die Pflegekasse
eine so genannte Verhinderungspflege, deren Kosten jährlich bis zu EUR
1432,00 für 28 Tage betragen dürfen. Der Betrag von bis zu EUR 1432,00
kann jedoch nur bei nachgewiesenen Kosten, die der Pflegeperson entstanden
sind, beansprucht werden. (bei nachgewiesenem Verdienstausfall oder
Fahrtkosten) Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson, die verhindert
ist, den Pflegebedürftigen mindestens 1 Jahr vor der Verhinderung gepflegt
hat. Zusätzliche Betreuungsleistungen Für Personen mit einer
erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz und somit einem erheblichen
zusätzlichen Betreuungsbedarf: Pflegebedürftige, die beispielsweise
aufgrund einer demenziellen Erkrankung allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung
bedürfen, können seit 2002 – zusätzlich zu Geld- und Sachleistung
– EUR 460,00 je Kalenderjahr
erhalten. Dieser Zuschuss ist zweckgebunden für gesetzlich bestimmte
Angebote wie beispielsweise Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege
und niedrigschwellige Betreuungsangebote. Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zur Verfügung. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen: Zuschüsse zum pflegebedürftigen Umbau der Wohnung
bzw. zur Wohnungsanpassung: Falls die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Bereich sichergestellt werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Die Leistungshöhe beträgt bei: -
Pflegestufe 1 bis zu EUR 384,00 Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist. In den Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege:
Entsprechend dem 4. SGB XI- Änderungsgesetz- 4. SGB XI- ÄndG- übernehmen die Pflegekassen in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal für
Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 v.H. des Gesamtbetrages aus dem Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht übersteigen. Entsprechend den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes wurde ab dem 1.1.1998 für jede Pflegestufe ein unterschiedlicher Pflegesatz vereinbart. Die Beiträge der Pflegesätze für die Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung, die zwischen dem Träger des einzelnen Pflegeheims und den Landesverbänden/- vertretungen der Pflegekassen sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger vereinbart wurde.
Für
Personen, die einen Pflegebedürftigen: Ziel ist, diejenigen sozial abzusichern, die für ihre Pflegetätigkeit ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben. Daher ist Voraussetzung für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche anderweitig erwerbstätig ist. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ist gestaffelt und richtet sich nach der Pflegestufe, dem Pflegeumfang und dem Rechtskreis, wo die Pflege ausgeübt wird.
Für Angehörige der Pflegebedürftigen und ehrenamtlichen Interessanten bietet die Pflegekasse Schulungen an. Themen der Kurse sind zum Beispiel: Vermittlung von hilfreichen Kenntnissen zur Pflege |
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