Infos zur Pflegebedürftigkeit  


Inhalt:



Was ist Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

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Krankheiten und Behinderungen im Sinne der Pflegebedürftigkeit sind?

Verlust, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.


Gewöhnliche und regelmäßige wiederkehrende Pflegeverrichtungen

Im Bereich der Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
Im Bereich der Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung.
Im Bereich der Mobilität:
Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

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Pflegestufen

Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftige
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Pflege unterstüzenden Maßnahmen benötigt, muss im Tagesdurchnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand mehr als 45 Minuten betragen muss.

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Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige
Das sind Personen, die mindestens dreimal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität haben. In der Regel wird dies am Morgen, am Mittag und am Abend der Fall sein. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgungen und pflegeunterstüzenden Maßnahmen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand mindestens 2 Stunden betragen muss.

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Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftige
Das sind Personen, die rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf muss regelmäßig auch in der Nacht bestehen, (24h-Betreuung). Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand mindestens 4 Stunden betragen muss.

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Kinder

Pflegebedürftige Kinder sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf.

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Wie wird beantragt?

Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen. Dies gilt gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse schaltet anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Gegebenfalls empfiehlt der MDK erst die Erbringung von anderen Leistungen (Rehabilitationsmaßnahmen), um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Auf der Grundlage des MDK - Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse über die maßgebende Pflegestufe und teilt dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

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Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegesachleistungen
Pflegegeld
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Pflegekurse
Leistungen bei vollständiger Pflege
Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenpflege

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Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Sie wird durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste) erbracht, welche Vertragspartner der Pflegekasse sind.


Leistungssätze:
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe 1: Aufwendungen bis zu EUR    384.00
Pflegestufe 2:
Aufwendungen bis zu EUR    921.00
Pflegestufe 3: Aufwendungen bis zu EUR  1.432.00
(bei Härtefällen bis zu EUR 1.918.00)

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Kombinationsleistungen

Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben noch Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, den der Pflegebedürftige als Sachleistung in Anspruch genommen hat. Beantragt man die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse, so ist die Entscheidung über das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer und vollsationärer Pflege möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Geschäftsstelle.

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Pflegegeld

Pflegebedürftige können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson ( Privatperson ) im häuslichen Bereich in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Der Anspruch auf Pflegegeld umfasst je Kalendermonat :

Pflegestufe 1 = EUR 205,00
Pflegestufe 2 = EUR 410,00
Pflegestufe 3 = EUR 665,00

Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei der Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich, bei der Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich einen Pflegedienst, der ein Vertragspartner der Pflegekasse ist, in Anspruch zu nehmen. Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten dieses Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse.

Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

bei Krankenhausaufenthalt oder staatl. Rehabilitationsmaßnahme ab der 5.Woche
bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege/hauswirtschaftliche      Versorgung) durch die Krankenkasse
bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen/Tages- und Nachtpflege/teilstationärer      und vollstationärer Pflege
bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (Pflegezulage nach dem      Bundesversorgungsgesetz)

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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson aufgrund Urlaub oder Krankheit verhindert, so zahlt die Pflegekasse eine so genannte Verhinderungspflege, deren Kosten jährlich bis zu EUR 1432,00 für 28 Tage betragen dürfen. Der Betrag von bis zu EUR 1432,00 kann jedoch nur bei nachgewiesenen Kosten, die der Pflegeperson entstanden sind, beansprucht werden. (bei nachgewiesenem Verdienstausfall oder Fahrtkosten) Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson, die verhindert ist, den Pflegebedürftigen mindestens 1 Jahr vor der Verhinderung gepflegt hat.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Für Personen mit einer erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz und somit einem erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf: Pflegebedürftige, die beispielsweise aufgrund einer demenziellen Erkrankung allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung bedürfen, können seit 2002 – zusätzlich zu Geld- und Sachleistung –  EUR 460,00 je Kalenderjahr erhalten. Dieser Zuschuss ist zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Angebote wie beispielsweise Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwellige Betreuungsangebote.

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Pflegehilfsmittel

Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen:
Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel z.Bsp. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe u.s.w. werden mit bis zu EUR 31,00 bezuschusst.  Bei technische Hilfen, Mobilitätshilfen, Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit 10 Prozent höchstens jedoch mit 25,00 EUR je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise zur Verfügung gestellt.

Zuschüsse zum pflegebedürftigen Umbau der Wohnung bzw. zur Wohnungsanpassung: Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die Pflege erleichtern oder dem Versicherten sein selbständiges Leben ermöglichen, werden bis zu 2557,00 EUR von der Pflegekasse gefördert.

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Tages- und Nachtpflege

Falls die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Bereich sichergestellt werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.

Die Leistungshöhe beträgt bei:

- Pflegestufe 1 bis zu EUR  384,00
- Pflegestufe 2 bis zu EUR  921,00
- Pflegestufe 3 bis zu EUR 1432,00

Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist.

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Kurzzeitpflege

In den Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege:

für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung
in Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht ausreichen,
     vorausgesetzt, der Pflegebedürftige wurde vorher mindestens 12 Monate gepflegt
Leistungsanspruch für längstens 4 Wochen, höchstens EUR 1432,00 je Kalenderjahr
Pflegebedingte Aufwendungen
soziale Betreuung

medizinische Behandlungspflege (zunächst befristet vom 1.7.96 bis 31.12.99)

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Vollstationärer Pflege

Entsprechend dem 4. SGB XI- Änderungsgesetz- 4. SGB XI- ÄndG- übernehmen die Pflegekassen in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal für

  • Pflegebedürftige Pflegestufe 1 in Höhe von EUR 1023,00 mtl.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 in Höhe von EUR 1279,00 mtl.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 in Höhe von EUR 1432,00 mtl.
  • Pflegebedürftige, die als Härtefall im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind, in Höhe von EUR 1688,00 mtl.

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 v.H. des Gesamtbetrages aus dem Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht übersteigen. Entsprechend den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes wurde ab dem 1.1.1998 für jede Pflegestufe ein unterschiedlicher Pflegesatz vereinbart. Die Beiträge der Pflegesätze für die Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung, die zwischen dem Träger des einzelnen Pflegeheims und den Landesverbänden/- vertretungen der Pflegekassen sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger vereinbart wurde.

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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Für Personen, die einen Pflegebedürftigen:
mindestens 14 Stunden pro Woche, ehrenamtlich, in häuslicher Umgebung
pflegen, zahlt die soziale Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunternehmen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ziel ist, diejenigen sozial abzusichern, die für ihre Pflegetätigkeit ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben. Daher ist Voraussetzung für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche anderweitig erwerbstätig ist. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ist gestaffelt und richtet sich nach der Pflegestufe, dem Pflegeumfang und dem Rechtskreis, wo die Pflege ausgeübt wird.

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Pflegekurse für Angehörige (kostenlos)

Für Angehörige der Pflegebedürftigen und ehrenamtlichen Interessanten bietet die Pflegekasse Schulungen an. Themen der Kurse sind zum Beispiel:

Vermittlung von hilfreichen Kenntnissen zur Pflege
Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen
Beratung über Hilfsmittel

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